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Zuwendungshinweise

Diese Zuwendungshinweise dienen der Information potentieller Zuwendungsempfänger.

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf Grundlage der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses des MF vom 06.06.2016 (MBl. LSA. 2016, 383) und dieser Hinweise eine Zuwendung zur Förderung von kriminalpräventiven Projekten (Nr. 2).

1.2
Die Zuwendungen werden ausschließlich zu Zwecken der Kriminalprävention gewährt und gem. VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO im Rahmen der Projektförderung zur Verfügung gestellt.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2. Gegenstand der Zuwendung

2.1
Die Zuwendung ist ausschließlich für präventive Projekte vorgesehen, die mittelbar bzw. unmittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen. Hierzu gehören auch Projekte, die gesellschaftliche Normen und Werte vermitteln oder erhalten.

2.2
Priorität haben grundsätzlich Projekte gegen

  • von Kindern und Jugendlichen begangene und gegen Kinder und Jugendliche gerichtete Kriminalität,
  • Gewaltkriminalität,
  • Drogenkriminalität,
  • Cyberkriminalität,
  • Eigentumskriminalität,
  • politischen Extremismus, einschließlich der Hasskriminalität (Radikalisierungsprävention)

die dazu beitragen,

  • kriminalpräventive Tendenzen zu erkennen,
  • Ansätze für Präventionsstrategien zu entwickeln,

oder die helfen,

  • die Präventionsarbeit und die Vernetzung von Präventionsaktivitäten auf kommunaler Ebene zu verbessern.

2.3
Es sollen bei der Erreichung dieser Ziele insbesondere Projekte zur Förderung ausgewählt werden, die

  • einen größeren Personenkreis über einen längeren Zeitraum ansprechen,
  • möglichst mehrere Einzelinitiativen miteinander vernetzen,
  • nach dem Ende der Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt Auffrischungen vorsehen ("Booster-Sessions").

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger sind kommunale Präventionsgremien, Vereine, Verbände, freie Träger und Institutionen aus Sachsen-Anhalt, die auf dem Gebiet der Kriminalprävention im Sinne von Nr. 2 tätig sind. Landesorganisationen/Dachorganisationen der Mitglieder des Landespräventionsrates sind nur antragsberechtigt, wenn sie ein Projekt beantragen, das von ihnen gemeinsam mit regionalen Institutionen/Trägern oder aber von ihren Mitgliedern/Netzwerkstellen und Kooperationspartnern auf regionaler Ebene umgesetzt wird.

3.2
Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger um keine rechtsfähige juristische Person, ist eine haftende Person im Antrag zu benennen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Maßnahme muss ihre Wirkung im Land Sachsen-Anhalt entfalten und die Gesamtfinanzierung des Projektes, einschließlich der notwendigen Folgekosten, muss gesichert sein.

4.2
Das Projekt muss thematisch und zeitlich abgegrenzt sein. Der  Zuwendungszeitraum beschränkt sich dabei auf das Kalenderjahr. Eine Zuwendung für dasselbe Projekt ist in Ausnahmefällen nach nochmaliger Antragstellung für maximal ein weiteres Kalenderjahr möglich.

4.3
Ein Antrag auf Zuwendung ist mit den erforderlichen Unterlagen (Nr. 6.2) grundsätzlich mindestens drei Monate vor Projektbeginn schriftlich einzureichen.

4.4
Mit dem zu fördernden Projekt darf vor der Erstbewilligung noch nicht begonnen worden sein. Die Genehmigung für einen förderunschädlichen vorzeitigen Projektbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

4.5
Der Zuwendungsempfänger muss bei der Antragstellung mitteilen, ob er von anderen Zuwendungsgebern öffentliche Mittel erhält oder dort beantragt hat. Eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung. Es werden höchstens bis zu 50 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten ohne Folgekosten übernommen. Die Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2
In begründeten und im besonderen Landesinteresse liegenden Einzelfällen kann auf Empfehlung des Landespräventionsrates bis zu einem Betrag von 80 v. H. der förderfähigen Ausgaben als Zuwendung gewährt werden.

5.3
Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Mitteln ist in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 v. H. verbleibt.

6. Antragsverfahren

6.1
Anträge auf Zuwendung sind durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter der einreichenden Institution, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars des Landespräventionsrates, schriftlich bei der

Geschäftsstelle des Landespräventionsrates
beim Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Halberstädter Str. 2 / am "Platz des 17. Juni"
39112 Magdeburg

einzureichen.

6.2
Dem Antrag auf Gewährung von Zuwendungen sind beizufügen:

  • ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation der Projektbetreuer,
  • eine Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung und auch Drittmittel abgesichert sind, z. B. durch Beifügung anderer Zuwendungsbescheide,
  • ein Nachweis über die Vertretungsberechtigung (z. B. Vereinsregisterauszug, Satzung),
  • ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit,
  • ggf. die Darstellung von unentgeltlichen und ehrenamtlichen Eigenarbeitsleistungen nach Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses des MF vom 06.06.2016 (MBl. LSA. 2016, 383).

6.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.

7. Bewilligung

7.1
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport auf Grund einer Empfehlung des Vorstandes des Landespräventionsrates Sachsen-Anhalt und nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.2
Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) und der Kosten- und Finanzierungsplan sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

7.3
Mündliche Auskünfte während des Bewilligungsverfahrens sind nicht verbindlich.

7.4
Auf die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gem. Nr. 5 ANBest-P wird ausdrücklich hingewiesen. 

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (Presseerklärung, Publikationen, Berichten, Einladungen usw.) ist in geeigneter Form, beispielsweise mit dem Logo des Landespräventionsrates, auf die finanzielle Förderung durch den Landespräventionsrat Sachsen-Anhalt hinzuweisen.

9. Verwendungsnachweisverfahren

9.1
Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Beendigung des Projektes schriftlich mittels einfachen Verwendungsnachweises nach Nr. 6.6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger bei der Geschäftsstelle des Landespräventionsrates vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

9.2
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen sind.

9.3
Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass

  • die Ausgaben notwendig waren,
  • das wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und
  • die Angaben mit den Belegen übereinstimmen.

9.4
Nicht in Anspruch genommene und bereits überwiesene finanzielle Mittel der Zuwendung sind unmittelbar nach Abschluss des Projekts an das Ministerium für Inneres und Sport zurück zu überweisen.

Stand vom 20. Juni 2018

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