Geschäftsordnung
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Der Landespräventionsrat verfolgt als Service-, Informations- und Koordinierungsstelle das Ziel, Kriminalprävention im Land und insbesondere in den Kommunen zu fördern und zu optimieren. Er ist Ansprechpartner zu präventionsrelevanten Fragen, berät die Ministerien, Behörden, Kommunen und freie Träger.
(2) Zu den Aufgaben des Landespräventionsrates gehört die Bündelung von Sachverstand und Initiativen der staatlichen, gesellschaftlichen und privaten Kräfte auf dem Gebiet der Kriminalitätsvorbeugung – und dazu insbesondere die Förderung
- des Informationsaustausches und Informationsmanagements auf Landesebene,
- von Praxisprojekten und Initiativen und deren Evaluation,
- der Einbeziehung wissenschaftlicher Untersuchungen,
- der Entwicklung von Qualitätsstandards für die kriminalpräventive Praxis,
- des bürgerschaftlichen Engagements für die Kriminalprävention.
(3) In Vorstand, Geschäftsstelle und Arbeitsgruppen sollen aktuelle und kriminalpolitische Grundsatzfragen beraten sowie Informationen gesammelt werden, um Vorschläge und Empfehlungen zu erarbeiten. Ergebnisse der Arbeit des Landespräventionsrates sollen der Landesregierung, den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Tätigkeit erstreckt sich neben der Befassung mit aktuellen und langfristigen Kriminalitätsphänomenen auch auf die Erarbeitung strategischer Ziele für das Gremium sowie den Chancen und Grenzen der Kriminalprävention.
Darüber hinaus ist der Landespräventionsrat Service-, Informations- und Koordinierungsstelle für Präventionsgremien in Sachsen-Anhalt und Ansprechpartner für externe Präventionsgremien anderer Länder und für das Deutsche Forum für Kriminalprävention.
(4) Weitere Aufgaben sind die Organisation und Durchführung des Landespräventionstages oder anderer Fachtagungen, die Würdigung der Präventionsarbeit im Land Sachsen-Anhalt sowie die Empfehlung zur Vergabe von Fördermitteln für Präventionsprojekte gemäß der für diese Belange bestehenden Regelungen.
§ 2 Mitgliedschaft und Organe
(1) Mitglieder des Landespräventionsrates können auf schriftlichen Antrag Behörden, Einrichtungen, Organisationen, Verbände, Vereine sowie Kommunen sein, die sich in Sachsen-Anhalt aufgrund fachlicher Zuständigkeiten bzw. gesellschaftlicher oder privater Initiativen im Land Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet der Kriminalprävention engagieren.
(2) Über den Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Auflösung der Mitgliedsinstitution.
(3) Über Anträge zum Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anträge sind umfassend zu begründen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben.
(4) Organe des Landespräventionsrates sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(5) Die Tätigkeit im Landespräventionsrat erfolgt im Nebenamt bzw. ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt durch die Geschäftsstelle und muss den Mitgliedern in geeigneter Textform mindestens vier Wochen vorher zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel in Präsenz statt, aber auch digitale oder hybride Formate sind zulässig. Die konkrete Versammlungsform wird mit der Einladung bekanntgegeben.
(2) Die zur Mitgliederversammlung in Präsenz Anwesenden wählen den stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weitere Beisitzer des Vorstandes aus dem Kreis der Nichtregierungsorganisationen für die Dauer von zwei Jahren. Ein Blockwahlverfahren ist zulässig. In ausschließlich den Fällen, in denen eine Präsenzwahl nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung die Amtszeit des amtierenden Vorstandes um bis zu maximal ein Jahr verlängern.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung, berät Grundsatzfragen der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention und nimmt Berichte des Vorstandes, der Geschäftsstelle und der Arbeitsgruppen entgegen. Sie dient auch dem Erfahrungsaustausch und ist gleichzeitig Forum für die Präsentation von Projektarbeiten.
(4) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, alle anderen Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei verhinderter Anwesenheit ist eine Stimmabgabe vorab durch eine Übermittlung in geeigneter Textform an die Geschäftsstelle möglich.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden in Person der Staatssekretärin/des Staatssekretärs des Innenressorts,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der im Landespräventionsrat vertretenen Nichtregierungsorganisationen,
- je einem Vertreter aus den Ressorts Justiz, Bildung und Soziales,
- je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,
- je einem Vertreter von drei Nichtregierungsorganisationen aus den Reihen der Mitglieder.
(2) Bestimmt die Landesregierung Beauftragte für besondere Angelegenheiten, so können diese ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Staatskanzlei nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.
(3) Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Quartal zusammen. Die Einladung muss dem Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Textform von der Geschäftsstelle zugegangen sein. Die Vorstandssitzung findet in der Regel in Präsenz statt, aber auch digitale oder hybride Formate sind zulässig. Die konkrete Versammlungsform wird mit der Einladung bekanntgegeben.
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei verhinderter Anwesenheit ist eine Stimmabgabe vorab durch eine Übermittlung in geeigneter Textform an die Geschäftsstelle möglich.
§ 5 Aufgaben des Vorsitzes
(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen und vertritt den Landespräventionsrat nach außen.
(2) Können sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter an einer anberaumten Sitzung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, wählen die stimmberechtigten Teilnehmer einen Leiter aus ihrer Mitte.
§ 6 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle hat als Service-, Informations- und Koordinierungsstelle eigenverantwortlich insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Erarbeitung eigener Vorlagen,
- Sammlung relevanter Informationen aus Praxis und Wissenschaft,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Website (Darstellung des Landespräventionsrates, Materialsammlung, Ergebnisse der Arbeitsgruppen und der Tagungen, Stellungnahmen pp.),
- überregionale Kooperation,
- Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gremiums,
- Unterstützung der Arbeitsgruppen.
(2) Die Geschäftsstelle ist dem Innenressort zugeordnet. Sie unterstützt den Vorsitzenden des Landespräventionsrates unmittelbar. Ferner nimmt sie ihre Aufgaben im Interesse aller im Landespräventionsrat vertretenen Institutionen wahr.
§ 7 Arbeitsgruppen
(1) Zu bedeutsamen Themen werden vom Vorstand Arbeitsgruppen gebildet. Die Geschäftsstelle informiert alle Mitglieder über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Möglichkeit der Beteiligung.
(2) Die Arbeitsgruppen regeln ihre Arbeitsorganisation und -abläufe mit Unterstützung der Geschäftsstelle und im Einvernehmen mit ihr. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zum Stand ihrer Tätigkeit.
§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Landespräventionsrates vom 2. März 2022 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig ist damit die alte Regelung aufgehoben.