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Häufig gestellte Fragen

Wir helfen Ihnen und geben Antworten!

Was wird gefördert?

Es werden kriminalpräventive Projekte gefördert,

  • die zur Verhinderung von Kriminalität beitragen,
  • die gesellschaftliche Normen und Werte vermitteln oder erhalten,
  • die dazu beitragen, kriminalpräventive Tendenzen zu erkennen,
  • die dazu beitragen, Ansätze für Präventionsstrategien zu entwickeln und
  • die helfen, die Präventionsarbeit und die Vernetzung von Präventionsaktivitäten auf kommunaler Ebene zu verbessern.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger sind:

  • kommunale Präventionsgremien,
  • Vereine,
  • Verbände,
  • freieTräger und
  • Institutionen

in Sachsen-Anhalt.

Mitglieder des Landespräventionsrates sind nur antragsberechtigt, wenn sie ein Projekt beantragen,

  • das von ihnen gemeinsam mit anderen Institutionen/Trägern oder
  • von ihren Mitgliedern/Netzwerkstellen und Kooperationspartnern

umgesetzt wird.

Bis zu welcher Höhe wird eine Zuwendung gewährt?

  • Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung.
  • Es werden höchstens bis zu 50 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten ohne Folgekosten übernommen.
  • Die Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
  • Es ist ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten nachzuweisen.

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

  • Die Maßnahme muss ihre Wirkung im Land Sachsen-Anhalt entfalten.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projektes, einschließlich der Folgekosten, muss nachweislich gesichert sein.
  • Das Projekt muss thematisch und zeitlich abgegrenzt sein und sowie im laufenden Kalenderjahr umgesetzt werden. 
  • Mit dem Projekt darf vor der Gewährung einer Zuwendung noch nicht begonnen worden sein.
  • Zuwendungen sind erst mit einem veröffentlichten Landeshaushalt möglich.  

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