Häufig gestellte Fragen
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Was wird gefördert?
Es werden kriminalpräventive Projekte gefördert,
- die zur Verhinderung von Kriminalität beitragen,
- die gesellschaftliche Normen und Werte vermitteln oder erhalten,
- die dazu beitragen, kriminalpräventive Tendenzen zu erkennen,
- die dazu beitragen, Ansätze für Präventionsstrategien zu entwickeln und
- die helfen, die Präventionsarbeit und die Vernetzung von Präventionsaktivitäten auf kommunaler Ebene zu verbessern.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger sind:
- kommunale Präventionsgremien,
- Vereine,
- Verbände,
- freieTräger und
- Institutionen
in Sachsen-Anhalt.
Mitglieder des Landespräventionsrates sind nur antragsberechtigt, wenn sie ein Projekt beantragen,
- das von ihnen gemeinsam mit anderen Institutionen/Trägern oder
- von ihren Mitgliedern/Netzwerkstellen und Kooperationspartnern
umgesetzt wird.
Bis zu welcher Höhe wird eine Zuwendung gewährt?
- Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung.
- Es werden höchstens bis zu 50 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten ohne Folgekosten übernommen.
- Die Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- Es ist ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten nachzuweisen.
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
- Die Maßnahme muss ihre Wirkung im Land Sachsen-Anhalt entfalten.
- Die Gesamtfinanzierung des Projektes, einschließlich der Folgekosten, muss nachweislich gesichert sein.
- Das Projekt muss thematisch und zeitlich abgegrenzt sein und sowie im laufenden Kalenderjahr umgesetzt werden.
- Mit dem Projekt darf vor der Gewährung einer Zuwendung noch nicht begonnen worden sein.
- Zuwendungen sind erst mit einem veröffentlichten Landeshaushalt möglich.